Naturpark Weserbergland
Ein Natur-Paradies, das man kennen sollte!
Der Naturpark Weserbergland wird hier als Paradies für Naturliebhaber beschrieben. Die abwechslungsreiche Landschaft mit Wäldern, Gewässern und Wiesen bietet zahlreichen Tier- und Pflanzenarten ein Zuhause.
Faszinierende Vielfalt
- Wälder: Große zusammenhängende Waldgebiete beherbergen eine Vielzahl von Tieren, darunter Wildkatze, Wildschwein und verschiedene Vogelarten.
- Gewässer: Flüsse, Bäche und Teiche bieten Lebensraum für Fische, Amphibien und zahlreiche Insekten.
- Flora & Fauna: Von bunten Blumenwiesen bis hin zu seltenen Orchideen – die Pflanzenwelt ist ebenso vielfältig wie die Tierwelt.
Schutz der Natur
Um diese einzigartige Natur zu erhalten, werden verschiedene Schutzmaßnahmen ergriffen:
- Biotopverbund: Schaffung von Lebensräumen, die Tieren und Pflanzen das Überleben sichern.
- Artenschutzprogramme: Spezielle Projekte zum Schutz bedrohter Arten wie Wildkatze, Gelbbauchunke und verschiedenen Vogelarten.
- Monitoring: Regelmäßige Beobachtungen und Erfassungen von Tier- und Pflanzenarten.
Vielfalt entdecken
Ob beim Wandern, Radfahren oder einfach nur beim Spazieren gehen – der Naturpark Weserbergland lädt Sie ein, die faszinierende Natur zu entdecken.
50 Jahre Naturpark Weserbergland
NDR 1 Niedersachsen – Audio-Ausschnitt, gesendet 15. Januar 2025.
Fotos: Bernhard Kuhlmann – Titel: Blick vom Hochplateau des Hohenstein ins Weserbergland / Inhalt: Klippen des Hohenstein
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG)
§ 27 Naturparke
(1) Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die
- großräumig sind,
- überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind,
- sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird,
- nach den Erfordernissen der Raumordnung für Erholung vorgesehen sind,
- der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird und
- besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern.
(2) Naturparke sollen auch der Bildung für nachhaltige Entwicklung dienen.
(3) Naturparke sollen entsprechend ihren in Absatz 1 beschriebenen Zwecken unter Beachtung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege geplant, gegliedert, erschlossen und weiterentwickelt werden.
Quelle: Bundesministerium der Justiz – gesetze im Internet.de