Rückbaukosten Windräder
Tickende Zeitbombe: Rückbaukosten
Von Dagmar Jestrzemski
Der Windpark im Reinhardswald wird zum Prüfstein für die Windenergiebranche: Ein aktueller Zeitungsbeitrag zeigt, dass die hinterlegten Rückbaukosten möglicherweise bei weitem nicht ausreichen – mit weitreichenden Folgen für Betreiber, Flächeneigentümer und Genehmigungsbehörden. Für den Rückbau haften grundsätzlich die Betreiber – bei einer Insolvenz jedoch die Flächeneigentümer.

Hinweis zum Dokument:
Der Artikel erschien am 30. Januar 2026 in der Preußischen Allgemeinen Zeitung. Zur Einordnung und Dokumentation des Themas „Rückbaukosten von Windkraftanlagen” wird die komplette Seite hier als PDF bereitgestellt:
Rückbau ohne klare Regeln – Risiko für Grundstückseigentümer
Für den Rückbau von Windenergieanlagen gibt es bis heute kein eigenständiges, bundeseinheitliches Gesetz. § 35 BauGB verlangt lediglich eine Verpflichtungserklärung der Betreiber, enthält jedoch keine konkreten Vorgaben zu Umfang, Kosten oder Absicherung des Rückbaus. Die Höhe der Sicherheitsleistungen wird daher im Verwaltungsermessen festgelegt und beruht häufig auf veralteten Berechnungsmodellen.
Brisant ist vor allem die Haftungsfrage: Zwar sind zunächst die Betreiber zum Rückbau verpflichtet. Reicht die hinterlegte Sicherheit nicht aus oder wird der Betreiber insolvent, können die Kosten auf die Grundstückseigentümer übergehen. Damit tragen Flächeneigentümer ein finanzielles Risiko, das rechtlich nicht klar begrenzt ist und in der Praxis oft unterschätzt wird.
Titelbild: © freepik.com symbolisch – Artikel im Text und PDF: © Preußischen Allgemeinen Zeitung / Dagmar Jestrzemski

