Natur- und Artenschutz
Für die geplante Windenergieanlage bei Eimbeckhausen wurden mögliche Auswirkungen auf Natur und Landschaft untersucht. Eine besondere Rolle spielen Rotmilan, Schwarzstorch und Fledermäuse. Die Genehmigung enthält hierzu Schutz-, Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen.
Das Vorhaben
Für den Ortsteil Eimbeckhausen der Stadt Bad Münder wurde die Errichtung einer Windenergieanlage des Typs Enercon E-175 EP5 E2 mit einer Gesamthöhe von 262,5 Metern genehmigt.
Diese Seite behandelt den Teilbereich „Natur- und Artenschutz“ der Dokumentation WEA Eimbeckhausen.
Dokumentationsstand
September 2026 (letzte Aktualisierung: 26.09.2026). Grundlage sind behördliche Genehmigungsunterlagen, Fachgutachten sowie öffentlich zugängliche Dokumente. Die Dokumentation wird fortlaufend ergänzt.
Naturschutz als Teil des Genehmigungsverfahrens
Die geplante Windenergieanlage liegt in einem landschaftlich und naturschutzfachlich vielfältigen Raum. Der Landschaftspflegerische Begleitplan betrachtet deshalb mögliche Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Klima und Luft sowie das Landschaftsbild. Unterschieden werden bau-, anlage- und betriebsbedingte Wirkungen.
Der Standort selbst liegt auf einer Ackerfläche. Das Vorhaben befindet sich zugleich innerhalb des Naturparks Weserbergland. In der weiteren Umgebung befinden sich gesetzlich geschützte Biotope sowie das FFH-Gebiet „Süntel, Wesergebirge, Deister“ mit seinen unterschiedlichen Wald- und Lebensraumtypen.
Für die naturschutzbehördliche Beurteilung waren insbesondere drei Unterlagen maßgeblich: der Landschaftspflegerische Begleitplan, die FFH-Vorprüfung und das bereits im November 2021 fertiggestellte avifaunistische Fachgutachten. Die Untere Naturschutzbehörde legte den LBP und das avifaunistische Gutachten einschließlich der Karten als Bestandteile der Genehmigung fest, soweit die Nebenbestimmungen nichts Abweichendes bestimmen.
Kein gesonderter artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Eine Besonderheit des Verfahrens ist der § 6 Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG).
Auf unsere Anfrage nach den Umweltinformationen teilte der Landkreis Hameln-Pyrmont mit, dass für dieses Vorhaben kein gesonderter artenschutzrechtlicher Fachbeitrag vorliegt, da es sich um ein Verfahren nach § 6 WindBG handelt.
Die artenschutzrechtlichen Fragen verschwinden dadurch jedoch nicht aus dem Verfahren. Sie finden sich insbesondere im Landschaftspflegerischen Begleitplan, im älteren avifaunistischen Fachgutachten und vor allem in den Nebenbestimmungen der Unteren Naturschutzbehörde wieder.
Rotmilan im zentralen Prüfbereich
Besondere Bedeutung hat der Rotmilan.
Nach der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde ist rund 1.060 Meter nordöstlich der geplanten Windenergieanlage ein Rotmilan-Brutvorkommen nachgewiesen. Der Brutplatz befindet sich damit innerhalb des zentralen Prüfbereichs.
Darüber hinaus verweist die Behörde auf mehrere im Artenerfassungsprogramm des NLWKN für den Zeitraum 2020 bis 2025 erfasste Revierzentren des Rotmilans in der weiteren Umgebung.
Die Schlussfolgerung der Naturschutzbehörde ist eindeutig formuliert: Auf Grundlage der vorhandenen Daten sei von einem erhöhten Kollisionsrisiko auszugehen.
Auch der Landschaftspflegerische Begleitplan stellt fest, dass aufgrund der durchgeführten Raumnutzungsanalyse eine Risikoerhöhung für die im Umfeld brütenden Rotmilane nicht ausgeschlossen werden kann.
Abschaltungen zum Schutz des Rotmilans
Aus dem festgestellten Risiko folgen konkrete Betriebsbeschränkungen.
Vorgesehen ist eine phänologiebedingte Abschaltung der Windenergieanlage. Sie soll das Kollisionsrisiko insbesondere in bestimmten Entwicklungs- und Lebensphasen reduzieren, in denen eine erhöhte Nutzung des Brutplatzumfeldes zu erwarten ist.
Der Landschaftspflegerische Begleitplan sieht dafür 28 Abschalttage beziehungsweise vier Wochen vor.
Zusätzlich ordnet die Untere Naturschutzbehörde ein dreijähriges Monitoring an. Dabei soll die tatsächliche Raumnutzung am Standort untersucht werden. Auf Grundlage dieser Ergebnisse können die Abschaltzeiten anschließend im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde konkretisiert werden.
Bleibt ein Brutgeschehen nachweislich aus, können Abschaltungen entfallen. Bei einem erneuten Brutvorkommen müssen sie wieder greifen.
Schwarzstorch nutzt das Umfeld als Nahrungsraum
Auch der Schwarzstorch spielt in den Unterlagen eine wichtige Rolle.
Das avifaunistische Gutachten und der Landschaftspflegerische Begleitplan beschreiben insbesondere die Waltershagener Bachniederung und die Rodenberger Aue als Nahrungshabitate. Die Untersuchungen aus den Jahren 2020 und 2021 zeigten dort entsprechende Flugbewegungen. Hinweise des Landkreises Schaumburg bestätigen nach Darstellung des LBP die regelmäßige Nutzung dieser Bereiche durch Schwarzstörche.
Die Untere Naturschutzbehörde geht noch einen Schritt weiter. Sie verweist auf die Nähe der geplanten WEA zu einem landesweit bedeutsamen Nahrungsgewässer des Schwarzstorches. Eine erhebliche Störung und eine Beeinträchtigung des Nahrungshabitats auf einer Fläche von rund 7,5 Hektar könne nicht ausgeschlossen werden.
Zahlung für den Schwarzstorch
Nach Auffassung der Unteren Naturschutzbehörde wären weitere Minderungsmaßnahmen in Verbindung mit den bereits vorgesehenen Schutzmaßnahmen nicht verhältnismäßig.
Deshalb wird auf Grundlage von § 6 WindBG eine jährliche Zahlung in das nationale Artenhilfsprogramm festgelegt. Sie beträgt 450 Euro je Megawatt installierter Leistung.
Der Landschaftspflegerische Begleitplan führt diese Zahlung ebenfalls als Ausgleich für die Betroffenheit des Schwarzstorches auf.
Auch während der Bauphase gelten besondere Vorgaben: In der Kernbrutzeit vom 1. April bis 31. Juli sind störungsrelevante Arbeiten innerhalb von jeweils zwei Stunden vor und nach Sonnenauf- beziehungsweise Sonnenuntergang nicht zulässig. Für August und September gelten zusätzliche Anforderungen unter Begleitung der ökologischen Baubegleitung.
Keine Fledermauserfassung im Antragsverfahren
Bei den Fledermäusen ergibt sich eine andere Ausgangssituation.
Die Untere Naturschutzbehörde stellt ausdrücklich fest:
Im Rahmen des Antragsverfahrens wurden keine Fledermauserfassungen eingereicht.
Nach § 6 WindBG seien deshalb Minderungsmaßnahmen anzuordnen. Die Behörde sieht hierfür insbesondere eine Abregelung beziehungsweise Abschaltung der WEA in Abhängigkeit von Jahreszeit, Tageszeit, Windgeschwindigkeit und Temperatur vor.
Zur Optimierung dieser Abschaltparameter kann ein zweijähriges Gondelmonitoring durchgeführt werden. Anhand der tatsächlich im Rotorbereich festgestellten Fledermausaktivität können die Betriebszeiten anschließend angepasst werden.
Damit beruht der Fledermausschutz zunächst nicht auf einer vorherigen standortspezifischen Fledermauserfassung, sondern auf vorsorglichen Betriebsbeschränkungen, die später durch Monitoring näher an die tatsächlichen Verhältnisse angepasst werden können.
FFH-Vorprüfung: keine erhebliche Beeinträchtigung
Parallel zu diesen artenschutzrechtlichen Fragen wurde geprüft, ob das Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf das europäische Schutzgebietsnetz Natura 2000 haben könnte.
Die FFH-Vorprüfung betrachtet das FFH-Gebiet „Süntel, Wesergebirge, Deister“ und dessen geschützte Lebensraumtypen und Arten.
Für die dort vorkommenden Fledermausarten sowie Kammmolch, Groppe und Grünes Besenmoos werden aufgrund der Entfernungen beziehungsweise fehlender Eingriffe in deren Lebensräume negative Auswirkungen ausgeschlossen.
Die FFH-Vorprüfung kommt insgesamt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets ausgeschlossen werden könne. Eine weitergehende FFH-Verträglichkeitsprüfung sei deshalb nicht erforderlich.
Dieses Ergebnis ist von den zuvor beschriebenen artenschutzrechtlichen Fragen zu unterscheiden. Die Feststellung, dass keine vertiefende FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich ist, bedeutet nicht, dass am Anlagenstandort keine Konflikte mit einzelnen Tierarten bestehen.
Eingriffe in Boden und Landschaft
Natur- und Landschaftsschutz beschränken sich nicht auf Vögel und Fledermäuse.
Der Landschaftspflegerische Begleitplan bewertet die Errichtung der Windenergieanlage als Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 14 BNatSchG. Genannt werden insbesondere die dauerhafte Überprägung von Biotopstrukturen, der Verlust natürlicher Bodenfunktionen und Auswirkungen auf das Landschaftsbild.
Für den Eingriff in den Boden wird ein Kompensationsbedarf von 1.114,5 Quadratmetern ermittelt. Die vorgesehene Ausgleichsfläche soll zugleich Funktionen für Bodenbrüter übernehmen. Die Kompensationsflächen müssen vor Errichtung der WEA hergestellt und bis zum vollständigen Rückbau der Anlage erhalten werden.
Die temporär beanspruchten Bauflächen umfassen zusätzlich 7.127 Quadratmeter. Sie sollen nach Abschluss der Bauphase rekultiviert werden.
Landschaftsbild im Radius von fast vier Kilometern
Für das Landschaftsbild wird ein Wirkraum angesetzt, der dem 15-Fachen der Anlagenhöhe entspricht.
Bei 262,5 Metern Gesamthöhe ergibt sich damit ein Radius von 3.937,5 Metern um die geplante Windenergieanlage. Dieser Bereich erstreckt sich sowohl über den Landkreis Hameln-Pyrmont als auch über Teile des Landkreises Schaumburg.
Der LBP stellt fest, dass Windenergieanlagen das Landschaftsbild in der Regel erheblich beeinträchtigen und eine Wiederherstellung aufgrund ihrer optischen Wirkung regelmäßig nicht möglich ist.
Für den nicht anderweitig kompensierten Eingriff wird deshalb ein Ersatzgeld von insgesamt 564.645,21 Euro berechnet. Davon entfallen 294.980,37 Euro auf den Landkreis Hameln-Pyrmont und 269.664,84 Euro auf den Landkreis Schaumburg.
Naturschutz endet nicht mit der Genehmigung
Die Unterlagen zeigen, dass mehrere naturschutzfachliche Fragen nicht allein durch die Prüfung vor Erteilung der Genehmigung abgeschlossen sind.
Beim Rotmilan soll ein dreijähriges Monitoring Erkenntnisse über die tatsächliche Raumnutzung liefern. Beim Fledermausschutz können Betriebsparameter durch ein Gondelmonitoring angepasst werden. Beim Schwarzstorch gelten besondere Regelungen während der Bauphase. Hinzu kommen ökologische Baubegleitung und Kontrollen der Kompensationsmaßnahmen.
Damit wird ein Teil der naturschutzfachlichen Bewertung faktisch in die Bau- und Betriebsphase fortgeführt.
Für unsere weitere Dokumentation wird deshalb insbesondere interessant sein:
Wie werden die festgelegten Schutzmaßnahmen tatsächlich umgesetzt – und welche Erkenntnisse ergeben sich aus den vorgesehenen Monitorings nach Errichtung der Anlage?
Diese Fragen können mit dem weiteren Verlauf des Projekts dokumentiert werden.
Naturschutz-Unterlagen im Original
Grundlage der naturschutzfachlichen Bewertung sind insbesondere die FFH-Vorprüfung, der Landschaftspflegerische Begleitplan, die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde sowie das avifaunistische Fachgutachten aus dem Jahr 2021.
Die Originalunterlagen enthalten weitere Karten, Maßnahmenblätter, Artennachweise und detaillierte fachliche Bewertungen:
Text- und Beitragsbild: Rotmilan im Flug © Marc-André Rehberg.


